Veräußerung einer selbstgenutzten Ferienwohnung bleibt steuerfrei
Wer ein privates Veräußerungsgeschäft vollzieht, muss den Gewinn gem. § 23 EStG versteuern. Im Rahmen dieser Gesetzesnorm werden unter anderem Veräußerungsgeschäfte von Immobilien, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre betragen hat, erfasst.
Ausgenommen von der Besteuerung im privaten Veräußerungsgeschäft sind nur Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Alternativ dazu kann eine Besteuerung auch unterbleiben, wenn die infrage stehende Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Wird eine Immobilie hingegen nur zeitweise selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt und wohnt der Eigentümer nicht die gesamte Zeit darin, sondern hält sie in der übrigen Zeit lediglich für seine eigene Nutzung bereit, können die Besteuerungsausnahmen immer noch greifen.
Das Finanzgericht Köln hatte in einer Entscheidung vom 18.10.2016 unter dem Aktenzeichen 8 K 3825/11 jedoch die Meinung vertreten, dass eine Eigennutzung im Sinne der Besteuerungsausnahmen zum privaten Veräußerungsgeschäft bei einer als Zweitwohnung genutzten Ferienwohnung nicht gegeben ist.
Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof in München als oberstes deutsches Finanzgericht dieser Auffassung in seiner Entscheidung vom 27.06.2017 unter dem Aktenzeichen IX R 37/16 widersprochen. Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter die Besteuerungsausnahme beim privaten Veräußerungsgeschäft können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung benutzt werden, fallen.
Dank der erfreulichen Entscheidung aus München können nun auch Ferienwohnungen innerhalb von zehn Jahren steuerfrei veräußert werden, wenn die Ferienwohnung ausschließlich für den eigenen Urlaub genutzt und nicht an Feriengäste vermietet oder zur Vermietung bereitgehalten wird.
Zum vorgenannten Thema oder zu allen weiteren steuerlichen Überlegungen stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Ihre Steuerberater Lankes & Postertz aus Schwalmtal und Viersen.