Fortbildungskosten

Übernahme von Fortbildungskosten führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind Einnahmen, die in Geld oder Geldeswert dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. Daher gehört zum Arbeitslohn eines Arbeitnehmers nicht nur das tatsächlich ausgezahlte Gehalt, sondern auch andere Vergünstigungen wie beispielsweise die Pkw-Überlassung oder auch kostenloses bzw. verbilligtes Essen. Das alles muss folglich auch der Lohnsteuer unterworfen werden. Strittig war nun in einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Münster, ob auch Kosten für die Fortbildung des Arbeitnehmers zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehören.

Erfreulicherweise hat das erstinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung vom 09.08.2016 unter dem Aktenzeichen 13 K 3218/13 L klargestellt, dass die Kosten für eine Weiterbildung von Arbeitnehmern, welche vom Arbeitgeber übernommen werden, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Im Urteilsfall betrieb der Arbeitgeber als Kläger ein Transportunternehmen. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen waren die Fahrer verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden. Die Kosten für diese vorgeschriebenen Maßnahmen übernahm der Arbeitgeber. Das Finanzamt sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Arbeitgeber für die entsprechenden Lohnsteuerbeträge in Haftung.

Der Arbeitgeber begründete jedoch, dass die Kostenübernahme in seinem eigenen betrieblichen Interesse liege, weshalb es nicht zu einer Lohnsteuerpflicht kommen könne und somit kein Arbeitslohn vorliegt. Mit dieser Argumentation hatte der Arbeitgeber Erfolg und seiner Klage wurde in vollem Umfang stattgegeben. Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster sah in der Übernahme der Fortbildungskosten keinen Arbeitslohn, weil der Arbeitgeber hieran ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse gehabt habe. Immer dann, wenn ein solches eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers besteht, liegt keine Lohnsteuerpflicht vor, auch wenn die Arbeitnehmer ebenfalls einen Vorteil erhalten.

Durch die Entsendung zu den entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen konnte der Arbeitgeber sicherstellen, dass seine Mitarbeiter ihr Wissen auffrischen und vertiefen können.

Auch in anderen Fällen sollte die Übernahme von Fortbildungskosten für den Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, da die Fortbildung in dem im Unternehmen ausgeübten Beruf immer auch mit einem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zusammenhängt. Insoweit kann sich statt einer Gehaltserhöhung manchmal anbieten, dass der Arbeitgeber schlicht entsprechende Fortbildungskosten bezahlt.

Zum vorgenannten Thema oder zu allen weiteren steuerlichen Überlegungen stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Ihre Steuerberater Lankes & Postertz aus Schwalmtal und Viersen.

Lankes und Postertz sind Datev Smart Experts
DATEV Mitglied
Signet Digitale Kanzlei 2022
Auszeichnung von Datev Digitale Kanzlei 2023
Auszeichnung von Datev Digitale Kanzlei 2024